Vergabebeschleunigungsgesetz 2026: Was sich für Bieter ändert
Seit dem 1. Juli 2026 gilt das Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge. Es ist ein Artikelgesetz mit 15 Artikeln und ändert unter anderem GWB, VgV, Bundeshaushaltsordnung, Sektorenverordnung und Wettbewerbsregistergesetz. Fast alles, was dazu geschrieben wurde, richtet sich an Vergabestellen. Dieser Text nimmt die andere Seite ein: Was ändert sich für Unternehmen, die auf öffentliche Aufträge bieten?
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Eigenerklärungen statt Nachweisflut
Die praktisch wichtigste Änderung für Bieter steht in § 122 Absatz 3 GWB: Der Eignungsnachweis soll künftig durch Eigenerklärungen erfolgen. Weitergehende Unterlagen darf die Vergabestelle nur noch von aussichtsreichen Bewerbern und Bietern verlangen.
Praktisch heißt das: Sie beschaffen Bonitätsauskunft, Unbedenklichkeitsbescheinigung und Zertifikatskopien nicht mehr für jede Bewerbung, sondern erst, wenn Sie tatsächlich in die engere Wahl kommen. Bei Unternehmen, die parallel auf mehrere Verfahren bieten, spart das erheblich Zeit und Gebühren.
Nachforderung wurde erweitert
§ 56 Absatz 2 Satz 1 VgV erlaubt der Vergabestelle jetzt ausdrücklich, fehlende Unterlagen nicht nur nachzufordern, sondern auch erläutern, vervollständigen und korrigieren zu lassen. Das entschärft einen der häufigsten Ausschlussgründe.
Verlassen Sie sich trotzdem nicht darauf. Die Nachforderung bleibt eine Kann-Regelung, und bei Preisangaben gelten weiterhin enge Grenzen.
Junge und kleine Unternehmen ausdrücklich berücksichtigt
Neu in § 42 Absatz 2 VgV: Die besonderen Umstände junger sowie kleiner und mittlerer Unternehmen sind bei den Eignungsanforderungen zu berücksichtigen, und zwar ohne dass die Vergabestelle das begründen muss.
Für freiberufliche Leistungen kommt § 75 Absatz 4 VgV hinzu: Eignungskriterien müssen jetzt auch zum Auftragswert in einem angemessenen Verhältnis stehen. Wenn eine Vergabestelle für einen Auftrag von 80.000 Euro einen Mindestjahresumsatz von zwei Millionen verlangt, ist das schwerer zu rechtfertigen als früher.
Direktauftrag bis 50.000 Euro
Die Wertgrenze für Direktaufträge wurde bundeseinheitlich auf 50.000 Euro netto angehoben. Unterhalb dieser Grenze kann eine Vergabestelle ohne förmliches Verfahren direkt beauftragen.
Das ist für kleinere Anbieter eine echte Chance, wird aber oft falsch verstanden: Direktauftrag heißt nicht, dass Sie sich bewerben können. Es heißt, dass die Vergabestelle jemanden auswählt, den sie kennt. Der Hebel liegt also nicht im Bewerbungsprozess, sondern darin, bei den Vergabestellen Ihrer Region überhaupt bekannt zu sein.
Für Bauleistungen gelten eigene, ebenfalls neue Wertgrenzen
Unabhängig vom Beschleunigungsgesetz wurden zum 1. Januar 2026 die Wertgrenzen im ersten Abschnitt der VOB/A angehoben (Bekanntmachung des Bundesbauministeriums vom 24. November 2025). Für Bauunternehmen ist das die praktisch wichtigere Änderung:
| Verfahren | bisher | seit 1. Januar 2026 |
|---|---|---|
| Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb | gestaffelt 50.000 bis 150.000 Euro | einheitlich 150.000 Euro |
| Freihändige Vergabe ohne weitere Begründung | 10.000 Euro | 100.000 Euro |
| Direktauftrag | 3.000 Euro | 50.000 Euro |
Alle Beträge netto. Auch hier gilt: Die Wertgrenzen betreffen die Wahl des Verfahrens durch die Vergabestelle, nicht Ihre Bewerbungsmöglichkeiten. Praktisch bedeutet es, dass deutlich mehr Aufträge in Verfahren vergeben werden, bei denen die Vergabestelle die Unternehmen selbst auswählt.
Die unangenehmste Änderung: Ihr Rechtsschutz wurde geschwächt
Diese Änderung wird in den meisten Beiträgen übergangen, weil sie Vergabestellen entlastet und Bieter belastet. Sie sollten sie kennen, bevor Sie ein Nachprüfungsverfahren erwägen.
§ 173 GWB wurde umgekehrt. Bisher galt: Legt ein Bieter gegen eine ablehnende Entscheidung der Vergabekammer sofortige Beschwerde ein, hatte das aufschiebende Wirkung, der Zuschlag durfte also nicht erteilt werden. Diese Regelung ist gestrichen. Jetzt heißt es: Hat die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag abgelehnt, hat die sofortige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung. Auch der frühere Verlängerungsantrag ist entfallen, § 177 GWB wurde ganz gestrichen.
§ 169 Absatz 1 GWB wirkt in dieselbe Richtung. Obsiegt der Auftraggeber vor der Vergabekammer, endet das Zuschlagsverbot bereits mit der Bekanntgabe der Entscheidung. Der Auftraggeber kann also sofort zuschlagen, während Ihre Beschwerdefrist noch läuft.
Unverändert geblieben sind die Fristen, die Sie kennen müssen: Erkannte Verstöße sind binnen zehn Kalendertagen zu rügen, nach einer Nichtabhilfemitteilung haben Sie 15 Kalendertage für den Nachprüfungsantrag, und die sofortige Beschwerde ist eine Notfrist von zwei Wochen. Neu ist lediglich ein fünfter Unzulässigkeitsgrund: offensichtlicher Missbrauch des Antragsrechts.
Zahlung innerhalb von 30 Tagen
Neu in § 29 Absatz 3 VgV: Zahlungen sollen in der Regel binnen 30 Tagen erfolgen, Abschlags- und Vorauszahlungen sind ausdrücklich vorgesehen. Für Auftragnehmer mit knapper Liquidität ist das die vielleicht wertvollste Änderung des ganzen Gesetzes.
Losgrundsatz: die Kehrseite
Der Losgrundsatz ist aus § 97 Absatz 4 GWB in einen eigenen § 97a GWB gewandert. Inhaltlich bleibt er bestehen, aber Absatz 3 erlaubt jetzt die Gesamtvergabe aus zeitlichen Gründen bei Infrastrukturvorhaben ab dem Zweifachen des Schwellenwerts, sofern sie aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert werden oder zur Verkehrsinfrastruktur gehören.
Das ist die unangenehme Nachricht für kleine und mittlere Betriebe: Bei genau den großen, öffentlich finanzierten Vorhaben, die in den nächsten Jahren anstehen, kann häufiger an einen Generalunternehmer vergeben werden. Wer bisher über Fachlose zum Zug kam, sollte zweigleisig fahren und den Kontakt zu potenziellen Generalunternehmern suchen.
Weitere Änderungen im Überblick
| Norm | Was sich ändert |
|---|---|
| § 58 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 VgV | „Aspekte der digitalen Souveränität" sind jetzt ausdrücklich als Zuschlagskriterium zulässig. Relevant für IT-Anbieter mit europäischem Hosting. |
| § 60 Abs. 3 S. 1 VgV | Bei ungewöhnlich niedrigen Angeboten heißt es jetzt „soll" statt „darf" ablehnen. Wer sehr günstig kalkuliert, muss besser begründen können. |
| § 42 Abs. 4 VgV | Im offenen Verfahren darf die Angebotsprüfung vor der Eignungsprüfung erfolgen. |
| § 65 Abs. 2 VgV | Rahmenvereinbarungen für soziale und besondere Dienstleistungen dürfen jetzt acht statt sechs Jahre laufen. |
| § 2 S. 3 VgV | Planungsleistungen, die als Los eines Bauauftrags vergeben werden, laufen nach VgV statt nach VOB/A-EU. |
| § 114 Abs. 3 GWB | Der Datenservice Öffentlicher Einkauf ist beim Beschaffungsamt des BMI angesiedelt. |
Nicht verwechseln: das Vergaberechtstransformationsgesetz
In vielen Beiträgen aus 2024 und 2025 ist vom „Vergaberechtstransformationsgesetz" oder „Vergabetransformationspaket" die Rede. Dieser Entwurf ist nicht in Kraft getreten. Maßgeblich ist das Vergabebeschleunigungsgesetz vom 12. Mai 2026. Wenn Sie auf ältere Quellen stoßen, prüfen Sie das Datum.
Was Sie jetzt konkret tun sollten
- Legen Sie einen Satz aktueller Eigenerklärungen bereit. Sie werden künftig häufiger genügen und sind schnell angepasst.
- Prüfen Sie bei Ausschreibungen, ob die geforderten Eignungsnachweise wirklich zum Auftragswert passen. Überzogene Anforderungen sind jetzt angreifbarer.
- Machen Sie sich bei den Vergabestellen Ihrer Region bekannt. Mit der 50.000-Euro-Grenze wächst der Anteil der Aufträge, die ohne Verfahren vergeben werden.
- Wenn Sie über Fachlose leben: Beobachten Sie Infrastrukturvorhaben und knüpfen Sie Kontakte zu möglichen Generalunternehmern.
- Falls Sie eine Vergabeentscheidung angreifen wollen: Rügen Sie früh und sorgfältig. Die Vergabekammer ist faktisch die entscheidende Instanz geworden.
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Kostenlos testen- Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 12.05.2026, BGBl. 2026 I Nr. 137. Regelungstext
- Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV). gesetze-im-internet.de
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), insbesondere §§ 97a, 114, 122. gesetze-im-internet.de
- Bundeshaushaltsordnung § 55. gesetze-im-internet.de
- Bekanntmachung des BMWSB zur Änderung der VOB/A vom 24.11.2025, BAnz AT 16.12.2025 B7.
